Hier finden Sie die Satzung, die Beitragsordnung sowie den Aufnahmenantrag der Wuppertaler Freiwilligenagentur  "Zentrum für gute Taten e.V.":

 

Unsere Satzung

Unsere Beitragsordnung

Unser Aufnahmenantrag

 

 

Unsere Satzung

In der Fassung vom 26.10.2015

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Zentrum für gute Taten “.

(2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal.

(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal eingetragen und trägt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(2) Zweck des Vereins ist die Stärkung ehrenamtlichen Engagements durch Vorbereitung auf die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit. Durch geeignete Bildungsmaßnahmen soll die Qualifikation ehrenamtlich tätiger Personen und der Personen, die ein Ehrenamt anstreben, gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungs-, Trainings- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung auf das Ehrenamt und dessen Wahrnehmung sowie durch anschließende Vermittlung von Ehrenamtlichen an geeignete steuerbegünstigte Körperschaften bzw. an Körperschaften öffentlichen Rechts.

Zwecks des Vereins ist ferner die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Beteiligung an Forschungsvorhaben zur Förderung / Weiterentwicklung der Freiwilligenagenturen und des bürgerschaftlichen Engagements.

(3) Eine Beteiligung an Gesellschaften, die Tätigung von Grundstücksgeschäften sowie die Aufnahme von Darlehn über 2.500,00 Euro seitens des Vereins findet nicht statt.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Erstattung von notwendigen Auslagen ist gegen entsprechenden Nachweis gestattet.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a) Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen (§2). Innerhalb der Mitgliederversammlung können sich die juristischen Personen durch Personen vertreten lassen, die mit einer Vollmacht des Vertretungsorgans des jeweiligen Mitgliedes ausgestattet sind.

b) Natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen (§2) und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt bzw. Ausschluss des Mitglieds.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beiträge
 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beitragshöhe und -fälligkeit werden im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Zu Mitgliedern des Vorstandes können gesetzliche und satzungsgemäße Vertreter/innen der Mitglieder oder hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Personen gewählt werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen (incl. Beauftragung einer Mietkautionsbürgschaft)
  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorschlag zur Einrichtung eines Beirates sowie die Auswahl geeigneter Mitglieder.

Für seine Arbeit kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Innerhalb des Vorstandes sind die Ressorts Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen und Schriftführung aufzuteilen. Zur Unterstützung kann der Vorstand Beiräte und Fachgruppen einrichten. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand bestellt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in. Der/ die Geschäftsführer/in hat folgende Aufgaben:

  • Leitung der Geschäftsstelle
  • Planung, Koordinierung und Umsetzung erforderlicher Organisationsstrukturen
  • Information und Beratung von freiwillig Engagierten
  • Entwicklung regionaler Projekte

 

Stellt die Stadtverwaltung Wuppertal zur Unterstützung des Vereins und für diesen kostenfrei Personal in Form einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters zur Verfügung, ist diese Person Geschäftsführer/in mit Sitz und Stimme im Vorstand. Die Entsendung eines Geschäftsführers erfolgt in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung Wuppertal und dem Vorstand.

(1) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die/den Inhaber/in des Ressorts Schriftführung mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei (bei einem fünfköpfigen Vorstand drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung durch 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Kassenführung einschließlich Einnahmen-/ Ausgabenrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein/e Rechnungsprüfer/in bestellt. Müssen mehrere Rechnungsprüfer/innen gleichzeitig gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung die Amtszeit der zu Wählenden. Diese Amtszeit muss so festgelegt sein, dass sie nicht gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Die Ausgestaltung der Aufgaben des Vereins und seine strategische Ausrichtung,

b) Haushaltsplan,

c) Wahl des Vorstandes ,

d) die Bestellung eines Beirates (s. § 9)

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.
 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Beirat

Es besteht die Möglichkeit, einen Beirat zu bestellen. Auf Vorschlag des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung hierüber beschließen. Die für den Beirat ausgewählten Personen sollen über die erforderliche Sachkunde verfügen, um den Vorstand bei seiner Arbeit beraten zu können.

Aufgrund seiner ausschließlichen Beratungsfunktion hat der Beirat keine Vertretungsbefugnis für den Verein, kein Stimmrecht im Vorstand und keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Der Beirat kann aus maximal 5 Personen bestehen.

 

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Bei der erneuten Zusammenkunft gilt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen, dass eine einfache Mehrheit für eine Satzungsänderung ausreicht.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind von der/dem Versammlungsleiter/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft in Wuppertal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung in Wuppertal zu verwenden hat.

 

Wuppertal, den 26.10.2015

 

 

Unsere Beitragsordnung

In der Fassung vom 04.08.2021

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Beitragsordnung

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Das Mitgliedsjahr entspricht jeweils dem Kalenderjahr.

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt für:

  • Erwerbstätige:                                                   50,00 EUR
  • Studenten/ Auszubildende/ Arbeitslose:      25,00 EUR
  • Rentner und Pensionäre:                                25,00 EUR
  • Juristische Personen                                      500,00 EUR


Der Vorstand kann auf einen begründeten Antrag eine Beitragsminderung bzw. Beitragsbefreiung beschließen. Diese Entscheidung ist jährlich zu überprüfen.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren im 1. Kalendermonat eingezogen.

Umlagen und Sachleistungen können von Mitgliedern erhoben werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung per Beschluss geändert werden.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Zentrums für gute Taten e.V. am 09.04.2024.
 

Wuppertal, 09.04.2024